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Wohnungseigentum hier finden Sie Antworten und Entscheidung aus allen Bereichen des Wohnungseigentums: Errichtung einer Balkon- Gartentreppe zulässig — Modernisierungsmaßnahme nach neuem Recht Nach neuem WEG-Recht können die Wohnungseigentümer Maßnahmen, die der Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dienen abweichend von § 22 Abs. 1 WEG, mit einer Mehrheit von mehr als drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer (Kopfprinzip) und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschließen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F.). Mit dieser Neuregelung soll den Wohnungseigentümern die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Wohnanlage an veränderte Umstände und an ihre aktuellen Bedürfnisse anzupassen. Was als Modernisierungsmaßnahme im Sinne der neuen Regelung anzusehen ist, richtet sich nach dem für das Mietrecht geltenden Begriff, wonach solche baulichen Maßnahmen als Modernisierung in Betracht kommen, die den Gebrauchswert der „Mietsache" nachhaltig erhöhen und die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern. Zu den mehrheitlich beschließbaren Maßnahmen, die im Sinne der gesetzlichen Regelung zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes führen, gehört auch die Genehmigung der Anlage von Balkontreppen, die von den Erdgeschosswohnungen in den Garten der Wohnungseigentumsanlage führen (AG Hannover, Urteil vom 2. Oktober 2007, 484 C 9870/07). Maßnahmen zur Gebrauchswerterhöhung sind solche, die die Nutzung des Objekts bequemer, sicherer, gesünder, angenehmer oder weniger arbeitsaufwändig machen. Die Anlage der Treppen diene dem bequemeren Zugang zum Garten. Das ist aber nach Auffassung des AG Hannover gerade einer der Aspekte, die eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung begründen können. Eine unbillige Beeinträchtigung, die einer mehrheitlichen Genehmigung der Anlage der Balkontreppen entgegenstehen könnte, sei nicht ersichtlich, zumal die Eigentümer der Erdgeschosswohnungen die Kosten in voller Höhe selber tragen. Auch werde die Eigenart der Wohnanlage durch die nur unwesentliche Veränderung des optischen Erscheinungsbildes nicht verändert. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Balkonanbau gilt grundsätzlich als Modernisierung — Ausnahme aber im Falle unbilliger Beeinträchtigung Der erstmalige Anbau eines Balkons stellt wegen des hohen Nutzwertes zu Erholungs- und Freizeitzwecken eine Gebrauchswerterhöhung und somit eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG dar. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die betreffende Wohnung bereits über eine Dachterrasse verfügt. Ein zusätzlicher Balkon erhöht trotzdem den Wohnwert, zumal er darüber hinaus auch noch die Nutzfläche vergrößert. Eine Veränderung der Eigenart der Wohnanlage liegt durch den Balkonanbau dann nicht vor, wenn die Ausführung in gleicher Art und Größe erfolgt wie bei den schon vorhandenen Balkonen. Eine unbillige Beeinträchtigung kann sich jedoch daraus ergeben, dass durch die Aufstockung andere Balkone eine andere Qualität erhalten und darüber hinaus die Lichtverhältnisse sich in darunter liegenden Balkonen verschlechtern. Deshalb kann ein Wohnungseigentümer, dessen Wohnung bei Erwerb einen nach oben nicht abgeschirmten Balkon aufweist, eine Beeinträchtigung der gegenwärtigen Lichtverhältnisse auf seinem Balkon und in seiner Wohnung, die durch den mehrheitlich beschlossenen erstmaligen Anbau eines Balkons über seiner Balkonfläche hervorgerufen wird, jedenfalls dann erfolgreich durch Anfechtung des entsprechenden Beschlusses geltend machen, wenn der Balkonanbau darüber hinaus einen zusätzlichen Luxus darstellt, weil die Oberwohnung bereits über eine Dachterrasse verfügt (AG Konstanz, Urteil vom 25. Oktober 2007, 12 C 19/07).